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   LG Bielefeld, 25.07.2006 - Qs 323/06 II, Qs 324/06 II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,23900
LG Bielefeld, 25.07.2006 - Qs 323/06 II, Qs 324/06 II (https://dejure.org/2006,23900)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 25.07.2006 - Qs 323/06 II, Qs 324/06 II (https://dejure.org/2006,23900)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 25. Juli 2006 - Qs 323/06 II, Qs 324/06 II (https://dejure.org/2006,23900)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 642
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 20.01.1993 - 1 Ws 8/93

    Strafrest; Aussetzung zur Bewährung; Ausland; Auslieferung des Verurteilten;

    Auszug aus LG Bielefeld, 25.07.2006 - Qs 323/06
    Auslieferungsübereinkommens nicht, weil die Bewegungsfreiheit des Verurteilten durch die Anordnung nach wie vor eingeschränkt sei (unter Bezugnahme auf OLG München NStZ 1993, 392).
  • BGH, 15.08.1979 - 2 StR 465/79

    Zur Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei fehlender

    Auszug aus LG Bielefeld, 25.07.2006 - Qs 323/06
    Wie schon der Wortlaut der Vorschrift nahe legt, wie aber auch durch die höchstrichterliche Besprechung bestätigt worden ist, untersagt der Spezialitätsgrundsatz mithin nicht nur die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Verurteilung wegen der anderen Tat, sondern die Durchführung des Strafverfahrens schlechthin (BGHSt 29, 94, 96), und insbesondere auch die Verhaftung; RGSt 32, 247, 249 führt in diesem Zusammenhang aus: "Nach der Aburteilung derjenigen Straftat, welche zur Auslieferung Anlass gegeben hat, soll dem Ausgelieferten eine Frist - gewährt werden, innerhalb deren es ihm frei stehen soll, das Gebiet des Staates zu verlassen, an weichen er ausgeliefert wurde.
  • RG, 26.06.1899 - 1582/99

    Was ist unter dem Ausdrucke "zur Untersuchung ziehen" im Art. 4 des mit der

    Auszug aus LG Bielefeld, 25.07.2006 - Qs 323/06
    Wie schon der Wortlaut der Vorschrift nahe legt, wie aber auch durch die höchstrichterliche Besprechung bestätigt worden ist, untersagt der Spezialitätsgrundsatz mithin nicht nur die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Verurteilung wegen der anderen Tat, sondern die Durchführung des Strafverfahrens schlechthin (BGHSt 29, 94, 96), und insbesondere auch die Verhaftung; RGSt 32, 247, 249 führt in diesem Zusammenhang aus: "Nach der Aburteilung derjenigen Straftat, welche zur Auslieferung Anlass gegeben hat, soll dem Ausgelieferten eine Frist - gewährt werden, innerhalb deren es ihm frei stehen soll, das Gebiet des Staates zu verlassen, an weichen er ausgeliefert wurde.
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2007 - 17 LP 4/06

    Zurechnung als "unternehmensbezogenes Geschäft" bei Stellung eines Antrags auf

    Der Beteiligte zu 1 hat sodann in einem vor dem Arbeitsgericht Celle geführten Verfahren (2 Ca 324/06) durch gerichtlichen Vergleich gegenüber der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Fortzahlung des Tariflohnes auf eine Beschäftigung am Standort Faßberg verzichtet.
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